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   VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13   

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VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13 (https://dejure.org/2014,56207)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2014 - 11 K 834/13 (https://dejure.org/2014,56207)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 11 K 834/13 (https://dejure.org/2014,56207)
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Volltextveröffentlichung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Sachverhaltsaufklärungspflicht des Integrationsamtes zur Gesundheitsprognose und Beschäftigungspflicht

 
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  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt, die in der Behinderung selbst ihre Ursachen haben, sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 16.06.1990 - 5 B 127/89 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 und Urt. v. 19.10 1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

    Um die nach §§ 85 ff. SGB IX erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können ( vgl. BVerwG , Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

    Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt sich lediglich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( vgl. BVerwG , Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - a.a.O).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Denn der öffentlich rechtliche Sonderkündigungsschutz zielt nicht darauf ab, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen besser zu stellen, sondern bezweckt allein diesen vor spezifisch behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät ( vgl. BVerwG , Urt. v. 12.07.2012 - 5 C 16/11 - BVerwGE 143, 325).

    ( vgl. BVerwG , Urt. v. 12.07.2012 - 5 C 16/11 - a.a.O.).

    Bei der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die vom Integrationsamt erteile Zustimmung zur Kündigung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen abzustellen ( vgl. BVerwG , Urt. v. 12.07.2012 - 5 C 16/11 - BVerwGE 143, 325 und Beschl. v. 07.03.1991 - 5 B 114/89 - Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3).

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers -

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Dabei ist regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich, weil weder der Schwerbehinderte noch das Integrationsamt selbst über die zur Beurteilung des eingeschränkten Leistungsvermögens erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen ( vgl. VGH München, Urt. v. 31.01.2013 - 12 B 12.860 - juris -).

    Nicht die in der Vergangenheit liegenden Fehlzeiten, sondern die in der Zukunft zu erwartenden sind Grundlage der Beurteilung ( vgl. VGH München, Urt. v. 31.03.2013 - 12 B 12.860 - juris -).

  • BVerwG, 05.12.2006 - 5 B 171.06

    Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX - Arbeitszeit - Mehrarbeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn das Integrationsamt von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder erhebliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen hat ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 14. Aufl. § 114 RdNr. 12; BVerwG , Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 - juris -).

    Die vom Integrationsamt zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung einerseits der Belange des schwerbehinderten Beschäftigten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und andererseits der Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, voraus ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 - juris - und Urt. v. 28.08.1968 - V C 33.66 - BVerwGE 29, 140).

  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt, die in der Behinderung selbst ihre Ursachen haben, sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 16.06.1990 - 5 B 127/89 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 und Urt. v. 19.10 1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

    In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer 'durchzuschleppen'; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 16.06.1990 - 5 B 127/89 a.a.O).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Möglicherweise sind der Beigeladenen durch die Ausschöpfung der dem Kläger von Gesetzes wegen zugestandenen Lohnfortzahlungen auch wirtschaftliche Beeinträchtigungen entstanden, denen keine Arbeitsleistung seitens des Klägers gegenüber stand, vermutlich auch Kosten aufgrund der angefallenen Urlaubsvergütungsansprüche ( vgl. hierzu Richtlinie 2003/88/ EG ; EuGH, Urt. v. 20.01.2009 - Rs C-350/06 und C-520/06 - NJW 2009, 495).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Das Integrationsamt hat hingegen nicht über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu entscheiden; dies ist Sache des Arbeitsgerichts ( vgl. BVerwG , Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Die vom Integrationsamt zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung einerseits der Belange des schwerbehinderten Beschäftigten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und andererseits der Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, voraus ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 - juris - und Urt. v. 28.08.1968 - V C 33.66 - BVerwGE 29, 140).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 6 S 1297/88

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - unzumutbares "Durchschleppen"

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Von einem unzumutbaren 'Durchschleppen' kann gesprochen werden, wenn die Minderleistungen das Übliche wesentlich überschreiten, wenn aus diesem Grunde beim Arbeitgeber betriebliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten eintreten, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass sich diese Lage nicht ändern wird und wenn beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem der Schwerbehinderte ungeachtet seiner Behinderung beschäftigt werden kann; auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.1989 - 6 S 1297/88 - juris -).
  • BVerwG, 10.07.1964 - V B 16.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Höhe einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13
    Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden ( vgl. BVerwG Beschl. v. 22.11.1994 - 5 B 16/64 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).
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